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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: "Österreichisch-Russische Freundschaftsgesellschaft"
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Arbeitsgemeinschaft zum Zwecke der Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung, für die Vertiefung der Völkerfreundschaft, des Erfahrungsaustausches und der Koordination zur Darstellung der beiden Länder unter Einbeziehung der tangierten Ministerien und sonstigen Institutionen und Organisationen. Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung von Übergreifenden Projekten und dient damit der Unterstützung kreativer und individueller Ideen, dies durch Abhaltung von Seminaren und Veranstaltungen und Projekten jedweder Art, die dem Vereinszweck dienlich sein könnten.
Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck genannten gemeinnützigen Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften sowie Ausstellungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Verrechnung von Dienstleistungen.
(4) Der Verein kann zur Realisierung seiner mittel- und langfristigen Projekte Rücklagen bilden. Die Rücklagen sind an die Verfolgung der Vereinsziele gebunden und ihre geplante Verwendung wird durch das Generalsekretariat dokumentiert.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die sich voll an einer Vereinstätigkeit beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen juristische und natürliche Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise fördern; sie können in einem Kuratorium zusammengefasst werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann das Exekutivkomitee vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon berührt.
(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge
verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten dem Beschluss des Vorstands.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), das Exekutivkomitee (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15), der Sekretär (§ 16), das Schiedsgericht (§ 17) und das Kuratorium (§ 18).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden. Weiterhin kommt § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz zur Anwendung.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, bzw. deren Vertreter, beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde, nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der geschäftsführende Präsident, in dessen Verhinderung einer der Stellvertreter des Präsidenten, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(10) Die Generalversammlung wählt einen Ehrenpräsidenten.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
(3) Beschlussfassung über den Voranschlag.
(4) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
(5) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(7) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft im Verein.
(8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus maximal 40 Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten und seinen Stellvertretern, dem geschäftsführenden Präsidenten, einem Generalsekretär und seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle eine andere Person als Vorstandsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Generalsekretär schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmengleichheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der geschäftsführende Präsident, in dessen Verhinderung einer der Stellvertreter des Präsidenten. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
(11) Der Vorstand beschließt die Aufnahme von Senatoren, die insbesondere die wirtschaftliche Situation des Vereins unterstützen.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(6) Vorbereitung der Sitzungen des Vereines
(7) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Dies gilt analog für den geschäftsführenden Präsidenten, sofern der Präsident verhindert ist.
(2) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie des Schriftverkehrs.
(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten, gf. Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam zu unterfertigen. Geldangelegenheiten sind vom geschäftsführenden Präsidenten oder vom Schatzmeister oder vom Generalsekretär zu unterfertigen
(5) Der Vorstand errichtet ein Exekutivkomitee.
§ 14 Das Exekutivkomitee
(1) Dem Exekutivkomitee sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Beschlussfassung über die durchzuführenden Projekte und Veranstaltungen des Vereins, (b) die operative Leitung des Vereins.
(2) Das Exekutivkomitee besteht aus ständigen Mitgliedern. Zusätzlich können Experten für konkrete Sachfragen zu den Sitzungen des Exekutivkomitees eingeladen werden. Die Entscheidung darüber, ob und welche Experten zu den Sitzungen des Exekutivkomitees eingeladen werden, obliegt den ständigen Mitgliedern des Exekutivkomitees.
(3) Das Exekutivkomitee ist beschlussfähig wenn alle ständigen Mitglieder und für die Sachlage relevante Experten eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der ständigen Mitglieder anwesend ist. Ist das Exekutivkomitee zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so kann analog zu § 9 Abs. 7 dieser Satzung verfahren werden.
(4) Vorsitzender des Exekutivkomitees ist der geschäftsführende Präsident. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Generalsekretär vertreten.
(5) Zu den ständigen Mitgliedern des Exekutivkomitees zählen der Präsident, der geschäftsführende Präsident, der Generalsekretär und sein Stellvertreter, der Kassier.
(6) Das Exekutivkomitee ist befugt Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes im Umlaufverfahren zu organisieren. Eine entsprechende Beschlussvorlage muss dabei jedem ordentlichen Mitglied bzw. Vorstandsmitglied schriftlich zugestellt werden. Jedes ordentliche Mitglied bzw. Vorstandsmitglied kann binnen einer vierzehntägigen Frist ab dem Zeitpunkt der Aussendung Widerspruch gegen eine solche Beschlussvorlage einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich an das Generalsekretariat zu richten. Im Falle eines sachlich begründeten Widerspruchs ist der betreffende Beschluss im Rahmen der Generalversammlung bzw. einer Vorstandssitzung zu behandeln. Über die Zulässigkeit des Widerspruchs entscheidet der Vorstand in angemessener Frist.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11.
§ 16 Der Sekretär
Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter des Vereines sein kann, bestellt werden. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 17 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus vier ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Im Bedarfsfall kann vom Vereinsvorstand ad hoc ein Schiedsrichter gewählt werden.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§. 18 Das Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus den Senatoren; es kann den Vorstand bei der Bewilligung der Aufgaben beratend unterstützen, kann aber andererseits die Ergebnisse der Vereinstätigkeiten für sich nutzbringend anwenden.
§ 19 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu Übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient. |
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