Die Österreichisch-Russische Freundschaftsgesellschaft (ORFG) trauert um ihren ehemaligen Präsidenten Richard Schenz

Präsident Maximilian Habsburg-Lothringen und Generalsekretär Markus Stender bekunden ihre Anteilnahme

Die Österreichisch-Russische Freundschaftsgesellschaft (ORFG) trauert um ihren ehemaligen Präsidenten Richard Schenz, der am 1. März 2023 völlig unerwartet verstorben ist.


Der langjährige OMV-Chef und Vizepräsident der Wirtschaftskammer Österreich, war von 2015 bis 2020 Präsident der ORFG. Er engagierte sich im Rahmen seiner Funktion aktiv für die Pflege der österreichisch-russischen Beziehungen. Richard Schenz war eine hervorragende Unternehmerpersönlichkeit, der die Geschicke der ORFG mit Umsicht und Sorgfalt leitete.


Die ORFG bleibt ihrem ehemaligen Präsidenten Richard Schenz für sein unermüdliches Engagement um den Ausgleich von Interessen zwischen den Völkern und sein grenzüberschreitendes Wirken in tiefster Dankbarkeit verbunden. Unsere Anteilnahme gilt insbesondere seinen Angehörigen, denen wir unser tief empfundenes Beileid ausdrücken.

Statuten der Österreichisch-Russischen Freundschaftsgesellschaft Beschlossen am 15.09.2020

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen: "Österreichisch-Russische Freundschaftsgesellschaft".

 

(2) Er hat seinen Sitz in Wien.

 

(3) Zur Abwicklung der Vereinsaktivitäten im In- und Ausland können Zweigstellen und

Zweigvereine gegründet werden.

 

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Arbeitsgemeinschaft zum Zwecke der Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung, für die Vertiefung der Völkerfreundschaft, des Erfahrungsaustausches und der Koordination zur Darstellung der beiden Länder unter Einbeziehung der tangierten Ministerien, gesetzgebenden Körperschaften, Regionen und sonstigen Institutionen und Organisationen.

 

(2) Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung von übergreifenden Projekten und dient damit der Unterstützung kreativer und individueller Ideen, dies durch Abhaltung von Seminaren und Veranstaltungen und Projekten jedweder Art, die dem Vereinszweck dienlich sein könnten.

 

(3) Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck genannten gemeinnützigen Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften sowie Ausstellungen.

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Verrechnung von Dienstleistungen.

 

(4) Der Verein kann zur Realisierung seiner mittel- und langfristigen Projekte Rücklagen bilden. Die Rücklagen sind an die Verfolgung der Vereinsziele gebunden und ihre geplante Verwendung wird durch das Generalsekretariat dokumentiert.

 

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein.

 

(3) Unterstützende Mitglieder sind Mitglieder ohne Stimmrecht, die den Verein materiell, etwa durch Mitgliedsbeiträge oder sonstige (regelmäßige) Zuwendungen unterstützen.

 

(4) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen juristische und natürliche Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise fördern.

 

(5) Ehrenmitglieder sind Mitglieder mit Stimmrecht, die ob ihrer besonderen Verdienste vom Präsidium ernannt werden.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen, unterstützenden und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(2) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt durch das Präsidium.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes oder bestätigten E-Mails erfolgen.

 

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund aus dem Verein kann das Präsidium verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig, bis zu dessen Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von zwei Drittel der Mitglieder des Präsidiums beschlossen werden.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Die Mitglieder haben sich gegenseitig hilfreich und konstruktiv zu begegnen. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss des Präsidiums.

 

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

 

§ 8 Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§ 11; das Leitungsgremium gem. Vereinsgesetz), der Vorstand (§ 14; das beratende Gremium), die Rechnungsprüfer (§ 16), und das Schiedsgericht (§ 17).

 

 

§ 9 Generalversammlung

 

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre am Sitz des Vereins statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden. Weiterhin kommt § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz zur Anwendung.

 

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen.

 

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

 

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde, nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist.

 

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Generalsekretär, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Mitglied des Präsidiums.

 

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

 

(2) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Präsidiums sowie des Präsidenten.

 

(3) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.

 

(4) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

 

(5) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 11 Das Präsidium

 

(1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Generalsekretär und dem Finanzreferenten. Fernen können bis zu sieben weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder vom Präsidium kooptiert werden. Das Präsidium darf auch ausscheidende gewählte Mitglieder durch Kooptierung ohne Stimmrecht ersetzen bis das Präsidium einen Nachfolger oder die Generalversammlung ein neues Präsidium gewählt hat. Im Übrigen gelten für das Präsidium die Bestimmungen des § 14 Abs. 7 und 8.

 

(2) Das Präsidium ist das Leitungsorgan des Vereins gemäß Vereinsgesetz.

 

(3) Das Präsidium versammelt sich über Einberufung des Präsidenten oder Generalsekretär möglichst monatlich.

(4) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der gewählten stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

 

(5) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner gewählten Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(6) Den Vorsitz führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Generalsekretär. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied.

 

(7) Das Präsidium kann jederzeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten Mitglieder des Vorstandes oder andere externe Experten zu seinen Sitzungen beiziehen.

 

 

§ 12 Aufgabenkreis des Präsidiums

 

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1) Die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Beschlussfassung über die durchzuführenden Projekte und Veranstaltungen des Vereins.

 

(2) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

 

(3) Beschlussfassung über den Voranschlag.

 

(4) Vorbereitung der Generalversammlung.

 

(5) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.

 

(6) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

 

(7) Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

(8) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder.

 

(9) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für

ordentliche Mitglieder.

 

(10) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

 

(11) Verleihung und Aberkennung der Ehrenbezeichnung „Senator“ an Personen, welche die wirtschaftliche Situation des Vereines unterstützen.

 

(12) Verleihung und Aberkennung der Ehrenbezeichnung „Beirat“ an Personen, welche den Verein mit ideellen Mitteln, insbesondere persönlichem Arbeitsaufwand, unterstützen.

 

(13) Wahl von Ehrenpräsidenten und Ehrenpräsidentinnen.

 

(14) Vorbereitung der Sitzungen des Vereines.

 

(15) Festlegung von inhaltlichen Schwerpunkten des Vereins.

 

(16) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen

Sitzungen ergeben.

 

(17) Festlegung einer allfälligen Wahlordnung.

 

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

 

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Er kann in dieser Funktion bis zu zwei Mal wieder gewählt werden. Im obliegt die Vertretung des Vereines nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Präsidium und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig im Einvernehmen mit dem Generalsekretär Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(2) Der Generalsekretär führt die operativen Vereinsgeschäfte und hat den Präsidenten bei der Führung der darüber hinaus gehenden allgemeinen Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unterstützen. Die Führung des Vereinsbüros, die Führung der Protokolle der Generalversammlung, des Präsidiums und des Schriftverkehrs obliegt der Verantwortung des Generalsekretärs.

 

(3) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er erstellt jährlich einen Budgetvorschlag des Vereines.

 

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterfertigen. Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben der ordentlichen Geschäftsführung unter Beachtung des 4-Augen-Prinzips davon abweichende Regelungen treffen. Geldangelegenheiten sind einerseits vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär und andererseits vom Finanzreferenten nach dem Vier-Augenprinzip zu unterfertigen. Zahlungsverpflichtungen bis zu 3000 Euro können vom Generalsekretär frei gegeben werden und sind innerhalb eines Monats vom Finanzreferenten gegenzuzeichnen. Zahlungsverpflichtungen über 3000 Euro bedürfen jedenfalls der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. Zahlungsverpflichtungen über 15.000 Euro bedürfen darüber hinaus der vorherigen Genehmigung des Präsidiums. Für die Bemessung dieser Schwellwerte sind jeweils Teilzahlungen bei wirtschaftlich als Einheit zu betrachtenden Vorgängen zusammenzurechnen.

 

 

§ 14 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus maximal 60 Mitgliedern und zwar aus den Mitgliedern des Präsidiums sowie den gewählten Mitgliedern des Vorstandes.

 

(2) Der Vorstand, der vom Präsidium gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds des Vorstandes das Recht, an seine Stelle eine andere Person als Mitglied des Vorstandes zu kooptieren. Ist die maximale Anzahl an Mitgliedern des Vorstandes noch nicht erreicht, kann der Vorstand auf Vorschlag des Präsidiums andere Personen als Mitglieder des Vorstandes kooptieren. In beiden Fällen ist die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.

 

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.

 

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär, schriftlich, per E-Mail oder mündlich einberufen. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Generalsekretär. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes.

 

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines

Mitglieds des erweiterten Vorstandes durch Verlust der Mitgliedschaft (§ 6), Enthebung (§ 10 Abs. 2) oder Rücktritt (§ 14 Abs. 7).

 

(8) Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 15 Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, das Präsidium als beratendes Gremium bei der Bewältigung der Aufgaben zu unterstützen.

 

 

§ 16 Die Rechnungsprüfer

 

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

 

 

§ 17 Das Schiedsgericht

 

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen aus dem erweiterten Vorstand zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Im Bedarfsfall kann vom Präsidium ad hoc ein Schiedsrichter gewählt werden.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

 

§ 18 Auflösung des Vereines

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die

Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss

darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende

Vereinsvermögen zu Übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die

einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO dient.

 

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